Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige, die einen anerkannten Pflegegrad besitzen und zuhause leben, haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Dieser Betrag steht Personen zu, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 nachweisen können. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich rückwirkend für bestimmte Leistungen gezahlt, die entweder die pflegenden Personen unterstützen oder die Selbstständigkeit sowie Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen fördern. Die Höhe des Betrags ist für alle fünf Pflegegrade gleich und beträgt 131,00 € pro Monat. Es besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag über mehrere Monate anzusparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres zu nutzen, sodass Rücklagen für pflegeintensivere Zeiten gebildet werden können.

Leistungen, die durch den Entlastungsbetrag abgedeckt sind

• Tages- und Nachtpflege

• Kurzzeitpflege

• Ambulante Pflege (teilweise)

• Unterstützung im Alltag nach Landesrecht, z. B.:

• Betreuungsangebote

• Angebote zur Entlastung oder beratende Unterstützung von Pflegenden

• Angebote zur Entlastung im Alltag des Pflegebedürftigen.

Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkasse und ist nur mit Quittungen/Rechnung möglich. Wichtig ist, dass der Dienstleister von den Pflegekassen anerkannt ist. Die Rechnungen können entweder selbst eingereicht werden, wobei der Leistungsnehmer in Vorkasse geht, oder es wird eine Abtretungserklärung unterschrieben, sodass der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Wird der monatliche Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht voll ausgeschöpft, wird der verbleibende Betrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Nicht genutzte Leistungen können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Der Umwandlungsanspruch

Wer viele Unterstützungsangebote nutzt, verbraucht den Entlastungsbetrag häufig schnell. Über den Umwandlungsanspruch können bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. So ist es möglich, einen Teil der Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungsleistungen einzusetzen – entweder ergänzend oder alternativ zum Entlastungsbetrag. Pflegebedürftige dürfen bis zu 40 % ihrer Pflegesachleistungen für anerkannte Entlastungsangebote im Alltag nutzen, sofern diese im jeweiligen Bundesland zugelassen sind.

Voraussetzungen für den Umwandlungsanspruch

• Mindestens Pflegegrad 2

• Pflege erfolgt zuhause

• Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder beiden (Kombinationsleistung)

• Der monatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen wurde nicht vollständig genutzt Die Voraussetzungen werden von der Pflegeversicherung selbstständig geprüft.

Abrechnung und Nutzung


Die Pflegekasse prüft automatisch einen Umwandlungsanspruch, wenn eine Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragt wird. Pflegesachleistungen werden dabei zuerst angerechnet. Eine Umwandlung ist nur möglich, wenn nach der Anrechnung noch ein Restanspruch besteht; die gesetzliche Reihenfolge muss eingehalten werden.
Der Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag sind unabhängig voneinander und können ohne Rangfolge genutzt werden.
Maximale Umwandlung nach Pflegegrad
Es können höchstens 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.



Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Es wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die Pflegebedürftigen unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden („Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen“). Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung und kann ohne Nachweispflicht genutzt werden. In der Praxis wird es häufig zur Deckung laufender Kosten oder als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben. Pflegegeld nach Pflegegrad

• Pflegegrad 1: kein Anspruch

• Pflegegrad 2: 347 €

• Pflegegrad 3: 599 €

• Pflegegrad 4: 800 €

• Pflegegrad 5: 990 €

Pflegeberatung

Pflegebedürftige, die die Pflegegeld erhalten, müssen laut SGB XI regelmäßig eine Pflegeberatung zuhause wahrnehmen. Ab Pflegegrad 2 ist diese Beratung verpflichtend und wird meist von ambulanten Pflegediensten oder Beratungsstellen durchgeführt, um die Qualität der Pflege und die Unterstützung sicherzustellen. Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen: Mit Pflegegrad 2 bis 5: 1× pro Halbjahr verpflichtend (also 2× pro Jahr) Mit Pflegegrad 4 und 5: 1× pro Vierteljahr möglich (also bis zu 4× pro Jahr), wenn Sie das wünschen – beispielsweise bei höherem Beratungsbedarf. Personen, die zuhause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, halbjährlich eine Beratung zu erhalten, wenn das gewünscht ist. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.